Liste der Länder, die kein Drittland darstellen

Kein Drittland sind alle Staaten der EU und es gilt:

Die Europäische Kommission hat gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO Angemessenheitsbeschlüsse erlassen. Hierin stellt sie fest, dass personenbezogene Daten in einem bestimmten Drittland einen mit dem europäischen Datenschutzrecht vergleichbaren adäquaten Schutz genießen. Hat die Europäische Kommission einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss gefasst, so dürfen personenbezogene Daten, sofern die sonstigen Bestimmungen der DSGVO eingehalten werden, ohne weitere Genehmigung an den jeweiligen Staat übermittelt werden. Datenübermittlungen mit einer solchen Angemessenheit erhalten daher eine besondere Güte und werden innerhalb der EU freigestellt. Solche Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten existieren zurzeit für:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Kanada
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Uruguay