Klimaschutzgesetz 2022 und weitere Beschlüsse

Treibhausgasneutralität bis 2035 (90 % real, 10 % kompensiert) bzw. bis 2045 (100 % real)

Am 22. November 2022 verabschiedete die Synode der Lippischen Landeskirche ein Klimaschutzgesetz und weitere begleitende Beschlüsse mit einem gegenüber dem Klimaschutzkonzept deutlich ehrgeizigeren Ziel. Darin ist eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2035 um 90 Prozent als Ziel vorgegeben. Bis 2045 soll eine reale - nicht nur rechnerische -  Klimaneutralität erreicht sein. Das Gesetz nimmt die Eckpunkte einer entsprechenden EKD-Richtlinie auf.

Das Ziel soll vor allem durch eine Reduzierung des Energie- und Ressourcenverbrauchs und durch die Nutzung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe erreicht werden. Restemissionen von Treibhausgasen sollen spätestens ab 2035 nach dem höchsten Standard kompensiert werden.

Das Gesetz sieht außerdem die Einrichtung einer Fachstelle für Klimaschutz mit zwei Vollzeitstellen vor. Zur Finanzierung der Fachstelle und ergänzender Mittel für den Klimaschutzfonds wird ein Vorwegabzug von einem Prozent des jährlichen gesamten Kirchensteueraufkommens vorgenommen.



Das Beschlusspaket der Synode vom November 2022 beinhaltet im Einzelnen:

  1. Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche
    > Ziel: 90 % Treibhausgasreduktion bis 2035 und 100 % bis 2045.
    > Definierte Aufgaben von Kirchengemeinden und Landeskirche
    > Ein Schwerpunkt: Gebäude mit Erstellung von Gebäudebedarfsplänen
    > Weitere Schwerpunkte: Mobilität, Beschaffung, Bildung, Kommunikation
    > Bildung einer Klimaschutzfachstelle
    > Klimaschutzfonds zur Förderung von Maßnahmen in den Gemeinden (existiert bereits seit 2016)
    > Kompensation der Restemissionen ab 2035 nach Goldstandard
  2. Vorwegabzug von 1% der gesamten Kirchensteuereinnahmen der Lippischen Landeskirche für Personal und Sachausgaben der Klimaschutzfachstelle und für die Ergänzung des Klimaschutzfonds. Die einzelnen Maßnahmen z.B. bei Gebäuden werden von den Gemeinden finanziert, ggf. auch mit Hilfe des Klimaschutzfonds.
  3. Weitere Regelungen: Der Landeskirchenrat wird mit der Fortschreibung des konkreten Klimaschutzplans, der Beschaffungsordnung und weiterer Vorschriften beauftragt (z.B. zum Thema Dienstreisen, Dienstwohnungen).
  4. Prüfauftrag: Bis zur Herbstsynode 2023 soll geprüft werden, ob gebäudebezogene Regelungen zum Klimaschutz in den Kirchensteuerverteilschlüssel einbezogen werden können.
  5. Einführung einer „Fachstelle Klimaschutz“ mit zwei Vollzeitstellen im Landeskirchenamt.
  6. Erster Klimaschutzplan, von der Synode (verbindlich bis Ende 2025)
  7. Die Einsetzung eines Begleitgremiums (Beirat) für die Klimaaschuttzfachstelle soll vorbereitet werden.