Kirchengemeinden und Einrichtungen als sichere Orte

Lippische Landeskirche arbeitet an Konzepten zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

„Kirchengemeinden und Einrichtungen mit ihren Angeboten sollen sichere Orte sein. Nur an sicheren Orten können Menschen gute Erfahrungen mit Kirche machen“, so hat es der Juristische Kirchenrat der Lippischen Landeskirche, Dr. Arno Schilberg, im Januar 2021 auf den Punkt gebracht, als die Lippische Landessynode ein Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt verabschiedet hat. Das Gesetz orientiert sich an einer Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Es sieht unter anderem vor, dass Menschen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind, nicht in kirchlichen Zusammenhängen beschäftigt werden dürfen.

Landeskirchenamt, Kirchengemeinden und alle weiteren kirchlichen Institutionen werden durch das Gesetz verpflichtet, Schutzkonzepte aufzustellen, Handlungs- und Notfallpläne bereitzuhalten. Betroffene, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der Kirche erfahren haben, erhalten Begleitung und Unterstützung – auch durch Institutionen außerhalb der Kirche. Wenn Fälle sexualisierter Gewalt aus der Vergangenheit bekannt werden, werden diese konsequent aufgearbeitet.

 

Multiplikatoren

Damit die Prävention professionell umgesetzt wird, sind für die Lippische Landeskirche sechs Multiplikatoren nach dem Konzept der EKD „Hinschauen-Helfen-Handeln“ geschult worden. Diese Multiplikatoren wiederum schulen die Menschen in den Kirchengemeinden und Einrichtungen, die Schutzkonzepte nach bestimmten Standards erarbeiten, sowie haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende. Mindestanforderung an die Konzepte ist die Fortbildungsverpflichtung aller Mitarbeitenden zur Prävention vor sexualisierter Gewalt, insbesondere zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation. Die Schutzkonzepte müssen bis Ende März 2024 vorliegen.

Bereits jetzt sind alle hauptamtlich Mitarbeitenden sowie alle ehrenamtlich Mitarbeitenden in Leitungsgremien verpflichtet, alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Bei weiteren ehrenamtlich Mitarbeitenden werden erweiterte Führungszeugnisse bei Kontakt mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen angefordert.

Ansprechstelle

Mit Susanne Eerenstein, Leiterin des Evangelischen Beratungszentrums, hat die Landeskirche eine Ansprechstelle für Betroffene.

Zudem steht in jeder Kirchengemeinde eine Vertrauensperson zur Verfügung, an die sich Betroffene und Mitarbeitende im Zusammenhang mit dem Thema wenden können. Die Vertrauensperson soll allerdings lediglich die erste Anlaufstelle sein. Sie stellt den Kontakt zur Fachstelle für den Umgang mit Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (FUVSS) her, sofern dieser nicht bereits besteht.

Fachstelle für den Umgang mit Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (FUVSS)

Die FUVSS ist eine gemeinsame Stelle der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, Evangelischen Kirche von Westfalen und Lippischen Landeskirche. Die Fachstelle nimmt Beratungen vor, fungiert als Meldestelle der Diakonie RWL und der Lippischen Landeskirche (die Evangelische Kirche von Westfalen hat eine eigene Meldestelle) und ist die Geschäftsstelle der unabhängigen Kommission der Diakonie RWL und der drei NRW-Landeskirchen. Bei begründetem Verdacht auf sexualisierte Gewalt müssen die Mitarbeiter nach dem Kirchengesetz eine Meldung bei der Fachstelle vornehmen. Bei unklarem Verdacht können sie sich dort beraten lassen.

Für Personen, die sich lieber an eine Stelle ganz außerhalb der Kirche wenden möchten, steht die Zentrale Anlaufstelle.help zur Verfügung.

 

Aufarbeitung

Die Aufarbeitung des Themas der sexualisierten Gewalt wird zurzeit durch eine von der EKD veranlasste Aufarbeitungsstudie vorgenommen. Sie wird von unabhängigen Forschungsinstituten durchgeführt. Die drei Landeskirchen und das Diakonische Werk in Nordrhein-Westfalen werden darüber hinaus noch eine eigene Studie auf den Weg bringen. 

27.01.2022